Die Erbengemeinschaft


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Eine Erbengemeinschaft besteht aus mehreren Erben, die von einem Verstorbenen, dem Erblasser, hinterlassen werden. Der Nachlass wird zu ihrem gemeinsamen Vermögen. Die einzelnen Mitglieder dieser Gemeinschaft werden als Miterben bezeichnet.

Im Grundbuch:
Die Erbengemeinschaft besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit. Deshalb ist es der Erbengemeinschaft nicht möglich, im Grundbuch eingetragen zu werden. Stattdessen erfolgt die Eintragung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft unter ihrem eigenen Namen im Grundbuch, ergänzt durch einen Hinweis auf ihre gemeinschaftliche Bindung („in Erbengemeinschaft“).

Immobilienverwaltung:

Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, an den Maßnahmen mitzuarbeiten, die für die „ordnungsgemäße Verwaltung" notwendig sind. Die Miterbengemeinschaft trifft ihre Entscheidungen durch Mehrheitsbeschluss.

Der Verkauf:
Die Erbengemeinschaft hat die Möglichkeit, das gesamte Erbe oder auch einzelne Vermögenswerte an eine dritte Person zu verkaufen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass alle Miterben ihr Einverständnis erklären und die entsprechenden Zustimmungen abgeben.

Maklervertrag:
  • Nur gültig, wenn alle Erben unterzeichnet haben.
  • Sofern sich die Erbengemeinschaft auf einen Vertreter einigt, muss dieser eine notarielle Beglaubigung vorweisen.
  • Ein Gutachten, das von einem öffentlich-bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wird, ist meistens nur im Falle von Streitigkeiten erforderlich.

Unwägbarkeiten:
  • Erbe nicht auffindbar: Für diesen Erben muss der Nachlassverwalter durch das Gericht bestellt werden.
  • Minderjährige: sollten nach Möglichkeit nicht im Testament berücksichtigt werden, da dies den Immobilienverkauf erheblich beeinträchtigt. Verlauf analog wie bei einem Betreuungsfall
  • Grundbuch ist unberichtigt
  • Abweichende Preisvorstellungen innerhalb der Erbengemeinschaft ohne Aussicht auf Einigung
  • Erben leben im Ausland
  • Nacherbenregelungen im Testament

Probleme im Kaufvertrag:
  • Längere Bearbeitungszeit durch z.B. Nachgenehmigung oder Zustimmung eines Betreuungsgerichtes bei einzelnen Erben
  • Bis zur Genehmigung durch alle Erben ist der Vertrag schwebend unwirksam
  • Die Nachgenehmigung im Ausland kann über diverse Stellen wie Botschaften und Konsulate erfolgen. In vielen Nicht-EU-Ländern sind Zusatzurkunden (z.B. Apostillen) erforderlich.

Bitte beachten Sie, dass Immobilienmakler keine rechtliche Beratung anbieten dürfen. Die dargestellten Informationen sind daher lediglich als Hinweise zu verstehen. Für eine rechtssichere Beratung zu allen relevanten Details wenden Sie sich bitte an Notare, Anwälte und Steuerberater.

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