Die Vollmachten!


Verschiedene Vollmachten

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Um den individuellen Anforderungen Rechnung zu tragen, stehen unterschiedliche Arten von Vollmachten zur Verfügung. Zunächst erfolgt eine Unterscheidung zwischen einfacher und notariell beglaubigter Vollmacht. Ebenso wie beim Kaufvertrag schreibt der Gesetzgeber für die Rechtsgültigkeit der Vollmacht im Rahmen eines Immobilienverkaufs eine notarielle Beurkundung vor.

1. Generalvollmacht:
Sie stellt eine umfassende Vollmacht dar und ermöglicht es dem Bevollmächtigten, in sämtlichen Angelegenheiten zu handeln. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn eine Person ohne Perspektive auf Veränderung nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten eigenständig zu regeln. Darüber hinaus umfasst sie auch die Abwicklung von Immobiliengeschäften.

2. Generalvollmacht für den Immobilienverkauf:
Obwohl diese Vollmacht umfangreich ist, erstreckt sie sich jedoch ausschließlich auf den Verkauf von Immobilien.
3. Vorsorgevollmacht:
Wie der Titel bereits andeutet, dient diese Vollmacht dazu, Vorkehrungen zu treffen für den Fall, dass es im Alter zu Schwierigkeiten beim Umgang mit den eigenen Angelegenheiten kommt. Im Gegensatz zur Generalvollmacht ist die Vorsorgevollmacht auf spezifische Themen (wie etwa den Verkauf von Immobilien) beschränkt. Dabei ist es von großer Bedeutung, die Vollmacht zu einem Zeitpunkt notariell zu beglaubigen, an dem die betreffende Person noch über ihre geistigen Fähigkeiten voll verfügt.

4. Vollmacht für den Immobilienverkauf:
Mit einer notariellen Vollmacht für den Verkauf eines Hauses haben Sie die Möglichkeit, einer bevollmächtigten Person die rechtliche Erlaubnis zu geben, den Kaufvertrag für den Verkauf Ihres Hauses in Ihrem Namen zu unterzeichnen.

5. Nachträgliche Vollmachtsbestätigung:
Möchten Sie sich bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages durch einen Dritten beim Notar vertreten lassen, jedoch eine Überprüfung des Kaufvertrages vorbehalten? In diesem Fall wird zunächst eine Person beauftragt, Sie am Tag der Beurkundung des Kaufvertrages zu vertreten. Die Erteilung der Vollmacht kann dabei mündlich erfolgen. Nach der Unterzeichnung bleibt der Vertrag zunächst schwebend unwirksam. Die zuvor mündlich erteilte Vollmacht bestätigen Sie zu einem späteren Zeitpunkt durch eine notariell beglaubigte Vollmachtsbestätigung.

Bitte beachten Sie, dass Immobilienmakler keine rechtliche Beratung anbieten dürfen. Die dargestellten Informationen sind daher lediglich als Hinweise zu verstehen. Für eine rechtssichere Beratung zu allen relevanten Details wenden Sie sich bitte an Notare und Anwälte.

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