Die Immobilie im Todesfall!


Mit Erbschein oder notariellem Testament eine Immobilie verkaufen!

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Der Verlust eines geliebten Menschen kann eine erhebliche emotionale Belastung darstellen. Hinterlässt diese Person eine Immobilie, stellt sich häufig eine Vielzahl von Fragen, die diese ohnehin traurige Zeit zusätzlich erschweren: Wer zählt zu den Erben? Wie gehe ich mit dem gemeinsamen Haus meines verstorbenen Partners um? Was ist mit dem Elternhaus oder dem Haus von Verwandten zu tun? Soll die ererbte Immobilie in der Familie bleiben? Was gilt es beim Verkauf zu berücksichtigen?
Wenn Sie eine Immobilie von einem verstorbenen Freund oder Verwandten geerbt haben, können Sie damit nach Ihren Vorstellungen verfahren. Eine Möglichkeit besteht darin, die Immobilie zu verkaufen. Zunächst ist es jedoch notwendig, einen Erbschein zu beantragen, es sei denn, es liegt ein notarielles Testament vor, dann ist zumeist kein Erbschein erforderlich. Dies gilt auch, wenn Sie die Immobilie zunächst behalten möchten. Den Erbschein beantragen Sie beim Amtsgericht, das für den Wohnort des Verstorbenen zuständig ist. Hierzu müssen Sie die Sterbeurkunde sowie das Testament vorlegen und zudem Ihren Personalausweis mitbringen.

Sobald Sie den Erbschein oder ein notarielles Testament erhalten haben, sind Sie rechtlich in der Lage, sich als offizieller Eigentümer der Immobilie auszuweisen. Für den Verkauf der Immobilie gehen Sie dann wie folgt vor:
  • Lassen Sie den Verkehrswert der Immobilie bestimmen, um einen angemessenen Preis festzulegen.
  • Präsentieren Sie die Immobilie in einem ansprechenden Exposé.
  • Stellen Sie alle erforderlichen Unterlagen zusammen (Energieausweis, Grundbuchauszug, Baulastenverzeichnis, usw.).
  • Beseitigen Sie eventuell bestehende Grundschulden.
  • Richten Sie die Immobilie für Besichtigungen her.
  • Vereinbaren Sie einen Notartermin mit dem Kaufinteressenten zur Unterzeichnung des Kaufvertrags.
  • Nach Eingang des Geldes informieren Sie den Notar, der die Umschreibung im Grundbuch in die Wege leitet.

Bedenken Sie die Erbschaftsteuer!

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Das gesamte Vermögen einer Person unterliegt im Falle ihres Ablebens dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, welches die Grundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer bildet. Diese Steuer bemisst sich nicht nur nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erblasser und den Erben, sondern auch nach dem Wert einer Immobilie sowie der Steuerklasse des Erben. Die Bewertungsbasis hierfür ist im Bewertungsgesetz festgelegt.

Die Änderungen, die am 1. Januar 2023 in Kraft traten, beinhalteten eine Anpassung der Immobilienbewertung an die aktuellen Marktentwicklungen. Dies führt dazu, dass viele Immobilien in ihrem Wert nach oben korrigiert werden. Für Erben bedeutet dies im Erb- oder Schenkungsfall im Jahr 2024 möglicherweise deutlich höhere Steuerlasten im Vergleich zu den Vorjahren.
Die Erbschaftsteuerhöhe für Immobilien kann unterschiedlich ausfallen und wird maßgeblich durch verschiedene Faktoren beeinflusst. Die Bewertung einer geerbten Immobilie, sei es ein Haus oder eine Wohnung, stellt die Basis für die Ermittlung der Erbschaftsteuer dar, die an das Finanzamt zu entrichten ist. Hierbei sind Aspekte wie eine eventuell vorherige Schenkung, der Verwandtschaftsgrad sowie die dazugehörige Steuerklasse von großer Bedeutung und sollten frühzeitig in Betracht gezogen werden. Der resultierende Steuersatz kann je nach individueller Immobilienbewertung, Steuerklasse und geltenden Freibeträgen variieren.

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Steuerklasse I): 500.000 Euro
  • Kinder und Enkel (Steuerklasse I): 400.000 Euro
  • übrige Erben (Steuerklasse I): 100.000 Euro
  • übrige Erben (Steuerklasse II und Steuerklasse III): 20.000 Euro

Die Freibeträge im Rahmen der Erbschaftsteuer, die für Ehepartner und Kinder gelten, sind im Vergleich zu anderen nahen Angehörigen sowie nicht verwandten Personen relativ großzügig. Daher nimmt die Erbschaftsteuer auf Immobilien eine entscheidende Bedeutung ein, insbesondere wenn es darum geht, ein Haus an die nächste Generation zu übertragen. Es ist wichtig, die Immobilienwerte präzise zu ermitteln, da diese die Basis für die Berechnung der Erbschaftsteuer darstellen, die von den Erben zu entrichten ist.

Bitte beachten Sie, dass Immobilienmakler keine rechtliche Beratung anbieten dürfen. Die dargestellten Informationen sind daher lediglich als Hinweise zu verstehen. Für eine rechtssichere Beratung zu allen relevanten Details wenden Sie sich bitte an Steuerberater und Anwälte!

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