Vorkaufsrechte


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Immobilien können mit einem Vorkaufsrecht belastet sein. Dies bedeutet, dass eine dritte Partei das Recht hat, die Immobilie vor jedem anderen zu erwerben. Deshalb muss er im Verkaufsfall zuerst gefragt werden. In diesem Fall ist der Verkäufer gezwungen, wenn ein Vorkaufsrecht für eine Wohnung oder ein Haus besteht, an diesen auf Wunsch zu verkaufen. Der Inhaber des Vorkaufsrechts ist jedoch verpflichtet, denselben Kaufpreis zu zahlen, den auch ein anderer Interessent gezahlt hätte.

Entstehung:

  • ein Vorkaufsrecht zwischen zwei Beteiligten muss notariell beurkundet oder in einem Testament festgelegt werden
  • Bei vermieteten Wohnungen, die zu Eigentumswohnungen umgewandelt werden (Teilungserklärung, Abgeschlossenheitsbescheinigung, Eintragung ins Grundbuch), haben die Mieter ein Vorkaufsrecht. Somit besteht dieses Vorkaufsrecht lediglich für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung.

Erlöschen des Vorkaufsrechtes:
  • Die Frist zur Ausübung verstreicht.
  • Durch Tod des Vorkaufsberechtigten.
  • Eine notarielle Löschung vom Vorkaufsrecht hat stattgefunden
  • Vorlage einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung

Vorgehen beim Immobilienverkauf:

  1. Ermittlung des Angebotspreises durch eine Wettbewerbsanalyse
  2. Identifikation des oder der Vorkaufsberechtigten
  3. Kaufangebot unter Fristsetzung an Vorkaufsberechtigten
  4. Bei Nichtannahme des Kaufangebotes Einholung einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung
  5. Start in den Verkauf zur Suche eines unabhängigen Käufers

Kommunen:

haben ein generelles Vorkaufsrecht bei jedem Kaufvertrag, dies allerdings nur bei besonderem Interesse, z.B. Straßenausbau, Errichtung einer Kindertagesstätte. Dies kommt nur in Ausnahmen vor. Der Kaufpreis für Kommunen entspricht dem zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Kaufpreis. Im Rahmen der notariellen Kaufvertragsabwicklung holt der Notar die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Kommune ein.

Bitte beachten Sie, dass Immobilienmakler keine rechtliche Beratung anbieten dürfen. Die dargestellten Informationen sind daher lediglich als Hinweise zu verstehen. Für eine rechtssichere Beratung zu allen relevanten Details wenden Sie sich bitte an Notare, Anwälte und Steuerberater.

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